Was sagt Putin über die Bezahlung von Gas?

Der russische Präsident Wladimir Putin unterzeichnete am 31. März ein Dekret “Über eine spezielle Reihenfolge der Erfüllung ausländischer Käufer gegenüber russischen Erdgaslieferanten”.

TASS veröffentlicht den vollständigen Text des Dokuments, das auch auf der Website des russischen Präsidenten veröffentlicht wird.

Februar 2022 Nr. 79 “Über die Anwendung von besonderen wirtschaftlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der an sie angeschlossenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen”, vom 1. März 2022 Nr. 81 “Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation”, vom 5. März 2022 Nr. 95 “Über die vorübergehende Erfüllung einiger ausländischer Gläubiger” und vom 18. März 2022. Nr. 126 “Über zusätzliche vorübergehende Maßnahmen des wirtschaftlichen Charakters zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation im Bereich der Währungsregulierung”, beschließe ich:

1. Das soll ab 1. April 2022 gelten.:

a) die Zahlung von Erdgaslieferungen im gasförmigen Zustand (im Folgenden: Erdgas), die nach dem 1. April 2022 von den außenwirtschaftlichen Teilnehmern durchgeführt werden, die gemäß dem Bundesgesetz vom 18. Juli 2006 Nr. 117–FZ “Über Gasexporte” das ausschließliche Recht haben, Erdgas im gasförmigen Zustand (im Folgenden: russische Lieferanten) zu exportieren, erfolgt in Rubel:

im Außenhandel Verträge über die Lieferung von Erdgas (weiter – Verträge für die Lieferung von Erdgas), mit Gefangenen ausländischen Personen, wenn die Lieferung von Erdgas erfolgt in ausländischen Staaten, dies in Bezug auf die russische Föderation, die Russischen juristischen Personen und unfreundlichen Aktionen;

im Rahmen von Erdgaslieferungsverträgen, die mit ausländischen Personen abgeschlossen wurden, deren Registrierungsstelle ausländische Staaten sind, die gegen die Russische Föderation, russische juristische Personen und natürliche Personen unfreundliche Handlungen begehen;

b) die weitere Lieferung von Erdgas durch den russischen Lieferanten an ausländische Personen, die in den Absätzen 2 und 3 Unterabsatz “a” dieses Absatzes genannt werden, ist untersagt (im Folgenden – ausländische Käufer), im Rahmen eines Erdgasliefervertrages, wenn die Zahlungsfrist für dieses Gas eingetreten ist, wird vom ausländischen Käufer die Zahlung nicht oder in Fremdwährung und /oder nicht vollständig und/oder auf ein nicht von der Bank autorisiertes Konto gemäß Absatz 2 dieser Verordnung geleistet und diese Lieferung erfolgt in ausländische Staaten, die gegen die Russische Föderation, russische juristische Personen und natürliche Personen unfreundliche Handlungen begehen. Informationen über die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zahlungsverfahren für die Lieferung von Erdgas werden der Zollbehörde vorgelegt. Wenn die Zollbehörde Informationen über eine Verletzung dieser Ordnung erhält, entscheidet die Zollbehörde, eine solche Lieferung zu verbieten.

2. Die Gazprombank Aktiengesellschaft, die für die Zwecke dieses Erlasses eine autorisierte Bank ist (nachfolgend eine autorisierte Bank), eröffnet auf der Grundlage von Aussagen ausländischer Käufer spezielle Rubelkonten vom Typ “K” und spezielle Währungs–Konten vom Typ “K” für die Abwicklung des gelieferten Erdgases.

3. Eine autorisierte Bank kann spezielle Rubelkonten vom Typ “K” und spezielle Währungskonten vom Typ “K” ohne persönliche Anwesenheit eines Vertreters eines ausländischen Käufers eröffnen. Die autorisierte Bank identifiziert den neuen Kunden, den ausländischen Käufer, seinen Vertreter, den Begünstigten und den Begünstigten, gemäß den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 7. August 2001. 115-FZ “Zur Bekämpfung der Legalisierung (Geldwäsche) von kriminellen Einkünften und der Finanzierung des Terrorismus” und der damit verbundenen Vorschriften der Zentralbank der Russischen Föderation auf der Grundlage der unter diesen Umständen verfügbaren Dokumente und Informationen über diese Personen spätestens 45 Tage nach dem Tag der Eröffnung eines speziellen Rubelkontos des Typs “K” und eines speziellen Währungskontos des Typs “K”.

4. Bis zur Änderung des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation und anderer Bundesgesetze gelten für spezielle Rubel-Konten vom Typ “K” und spezielle Währungskonten vom Typ “K” nicht Artikel 76 Absatz 12, Artikel 86 Absatz 1 des ersten Teils des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation und Artikel 77 Teil 27 des Bundesgesetzes vom 3. August 2018 № 289-FZ “Über die Zollregulierung in der Russischen Föderation und über die Änderung bestimmter Gesetze der Russischen Föderation”.

5. Die Aussetzung von Transaktionen auf einem speziellen Rubel-Konto des Typs “K” und einem speziellen Währungskonto des Typs “K” ist nicht gestattet, die auf diesen Konten befindlichen Mittel im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen des ausländischen Käufers, die nicht mit der Zahlung des Erdgasvertrags verbunden sind, zu beschlagnahmen oder abzuziehen.

6. Ein ausländischer Käufer eine überweisung auf ein spezielles Forex-Konto-Typ “K” in ausländischer Währung, der in einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas, und ermächtigt die Bank aufgrund der Beauftragung eines ausländischen Käufer, die in übereinstimmung mit den Regeln zugelassenen Bank verkauft Devisen, übermittelt durch die ausländischen Käufer zu diesem Konto, auf organisierten einer Versteigerung, die öffentliche Aktiengesellschaft “Moskauer Börse MICEX – RTS”, schreibt den Erlös in Rubel einem speziellen Rubel-Konto des Typs “K” dieses ausländischen Käufers zu und überweist die gutgeschriebenen Gelder in Rubel an ein von einem russischen Lieferanten in einem autorisierten Bankkonto eröffnetes Rubel-Konto.

7. Die Verpflichtung, die Lieferung von Erdgas gemäß Absatz 1 a durch den ausländischen Käufer zu bezahlen, gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die aus dem Verkauf der ausländischen Währung erhaltenen Mittel gemäß Absatz 6 oder Absatz 10 a dieser Verordnung auf ein vom russischen Lieferanten bei einer autorisierten Bank geöffnetes Rubel-Konto eingezogen sind, als erfüllt.

8. Hat der ausländische Käufer die Verpflichtung zur Zahlung der Lieferung von Erdgas an eine andere Person übertragen, so erfüllt er diese Verpflichtung in der in diesem Erlass festgelegten Weise.

9. Der Staatlichen Kommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation die Befugnis zu erteilen, Genehmigungen für die Erfüllung ausländischer Käufer gegenüber russischen Lieferanten für die Zahlung von Erdgaslieferungen ohne Einhaltung der in diesem Dekret festgelegten Verfahren zu erteilen.

10. Dem Verwaltungsrat der Zentralbank der Russischen Föderation die folgenden Befugnisse zu erteilen:

a) anders als in Absatz 6 dieses Erlasses vorgesehenen Verfahren für den Verkauf von Fremdwährungen zu bestimmen;

b) Legen Sie den Modus eines speziellen Rubelkontos vom Typ “K” und den Modus eines speziellen Währungskontos vom Typ “K” fest.

11. Die Regierung der Russischen Föderation muss innerhalb von 10 Tagen das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen durch die Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation nach Absatz 9 dieses Dekrets genehmigen.

12. Dem Verwaltungsrat der Zentralbank der Russischen Föderation werden innerhalb von 10 Tagen die für die Ausübung der in Absatz 10 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse erforderlichen Entscheidungen getroffen.

13. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Zentralbank der Russischen Föderation, die in diesem Erlass vorgesehen sind, unterliegen der offiziellen Veröffentlichung gemäß Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 2002 Nr. 86-FZ “Über die Zentralbank der Russischen Föderation (Bank von Russland)”.

14. Der Zentralbank der Russischen Föderation das Recht zu gewähren, offizielle Erklärungen über die Anwendung dieses Erlasses zu geben.

15. Der föderale Zolldienst in Abstimmung mit der Zentralbank der Russischen Föderation und mit der Teilnahme einer autorisierten Bank innerhalb von 10 Tagen, um das Verfahren für die Vorlage gemäß Absatz “b” von Absatz 1 dieser Verordnung an die Zollbehörde von Informationen über die Einhaltung des Zahlungsverfahrens für die Lieferung von Erdgas zu genehmigen.

16. Empfehlen Sie der autorisierten Bank, innerhalb von 10 Tagen die Regeln gemäß Absatz 6 dieses Erlasses zu definieren.

17. Diese Verordnung tritt ab dem Tag ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

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Von Bernd Michael Grosch

War eine Art Globetrotter, der in jüngeren Jahren die Welt bereiste und nahezu 9 Jahre in Asien lebte. Seit 2009 lebe ich wieder regulär in Deutschland.